Die Friedhöfe des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Krien
Friedhöfe in Krien, Steinmocker, Iven, Gramzow, Wegezin und Blesewitz. (Der Friedhof in Neuendorf B wird kommunal verwaltet.)
Friedhöfe sind ganz besondere Orte. Sie sind Orte des Abschiedes, der Begegnung und des Gedenkens an verstorbene Angehörige und Freunde.
Wir glauben, dass Gottes Weg mit uns nicht auf dem Friedhof endet. Denn wir hoffen auf einen Gott, der die Spuren gelebten Lebens aus dem Staub der Geschichte holt und bewahrt für die Ewigkeit. Es sind Orte der Verewigung gelebten Lebens. Deshalb sind unsere Friedhöfe Zeichen der Hoffnung und des Lebens.
Verwaltet werden die Friedhöfe vom Kirchengemeindeverband Krien. Das Büro, das sich im Pfarrhaus in Krien (Rundstraße 59) befindet, ist unter der Telefonnummer 039723-20365; E-Mail: krien-buero@pek.de erreichbar.
Im Folgenden finden Sie die Friedhofsordnung und die Friedhofsgebührensatzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für die Friedhöfe des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Krien in ihren jeweiligen Größen.
Der Friedhöfe umfassen zurzeit die Flurstücke:
Flur 1, Flurstück 59, Gemarkung Krien in Größe von insgesamt 0,5265 ha.
Flur 7, Flurstück 49, Gemarkung Steinmocker, in Größe von insgesamt 0,2069 ha. Eigentümerin der Flurstücke ist die Evangelische Kirchengemeinde Krien.
Flur 9, Flurstück 9, Gemarkung Gramzow in Größe von insgesamt 0,5265 ha.
Eigentümerin des Flurstückes ist die Evangelische Kirchengemeinde Gramzow.
Flur 1, Flurstück 209, Gemarkung Wegezin in Größe von insgesamt 0,1330 ha.
Eigentümerin des Flurstückes ist die Evangelische Kirchengemeinde Wegezin.
Flur 10, Flurstück 95, Gemarkung Iven in Größe von insgesamt 0,3937 ha.
Eigentümerin des Flurstückes ist die Evangelische Kirchengemeinde Iven.
Flur 3, Flurstück 28, Gemarkung Blesewitz in Größe von insgesamt 0,2964 ha.
Eigentümerin des Flurstückes ist die Evangelische Kirchengemeinde Blesewitz.
(2) Die kirchlichen Friedhöfe sind zur Bestattung der verstorbenen Gemeindeglieder bestimmt. (3) Ferner werden auf den Friedhöfen bestattet: 1. Glieder anderer evangelischer Kirchengemeinden, 2. Angehörige anderer christlicher Religionsgemeinschaften, die am Ort keinen eigenen Friedhof besitzen und 3. andere Personen, wenn ein zu ihrer Aufnahme verpflichteter Friedhof am Ort nicht vorhanden ist (Monopol-Friedhof). (4) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Verbandsversammlung.
§ 2 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Die Friedhöfe, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden. (2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Beisetzungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Beisetzungsberechtigten; nachträgliche Ausnahmen von dieser Einschränkung kann die Verbandsversammlung im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten genehmigen. (3) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden. (4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
§ 3 Friedhofsverwaltung
(1) Die Friedhöfe sind jeweils eine öffentliche Einrichtung in der Rechtsform einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie werden von der Verbandsversammlung verwaltet. (2) Die Verwaltung der Friedhöfe richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den kirchlichen Bestimmungen und den allgemeinen staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann die Verbandsversammlung einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen. (4) Die kirchliche Aufsicht richtet sich nach dem jeweils geltenden kirchlichen Recht.
§ 4 Amtshandlungen
(1) Bestattungen sind rechtzeitig vorher bei dem Pfarramt des Friedhofsträgers anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird. (2) Das Pfarramt des Friedhofsträgers kann nach Anhörung der Verbandsversammlung denjenigen, der die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn er verletzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat, und eine Wiederholung zu erwarten ist. (3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der Genehmigung der Verbandsversammlung.
§ 5 Haftung
Der Kirchengemeindeverband als Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind tagsüber bzw. während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Aus besonderem Anlass können die Friedhöfe ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden.
§ 7 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Friedhöfe erfordern ein der Würde der Orte entsprechendes Verhalten. Äußerungen, die sich gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten, sind zu unterlassen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet: a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen und Rollstühlen, zu befahren, b. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten und Druckschriften zu verteilen, c. Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden, mitzubringen, d. Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen, e. Einrichtungen und Anlagen einschließlich Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f. zu lärmen und zu spielen, g. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungsfeiern Arbeiten auszuführen. (4) Die Verbandsversammlung kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen Anderer nicht beeinträchtigt werden. (5) Die Verbandsversammlung kann für die Ordnung auf den Friedhöfen weitere Bestimmungen erlassen. (6) Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. (7) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Verbandsversammlung. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 8 Gewerbliche Arbeiten
(1) Gewerbetreibende haben die für die Friedhöfe geltenden Bestimmungen zu beachten. (2) Eine gewerbliche Tätigkeit kann von der Verbandsversammlung untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat, und ihm danach schriftlich mitgeteilt worden ist, dass die weitere gewerbliche Tätigkeit im Wiederholungsfall untersagt werden wird. (3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen, bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossen ist. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinen Abraum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (4) Gewerbetreibende haften gegenüber dem Kirchengemeindeverband für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 Anmeldung einer Bestattung
(1) Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. (2) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der Zeitpunkt der Bestattung wird im Einvernehmen mit den Angehörigen festgelegt.
§ 10 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, bei verstorbenen Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 11 Särge
(1) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nicht anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, so ist dieses der Verbandsversammlung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.
§ 12 Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden. (2) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sind vorher zu hören, es sei denn, dass die Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden können. (3) Ausnahmsweise kann auch den Angehörigen bei besonders gewichtigen Gründen ein Recht auf Umbettung zustehen. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. Der Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen etwa entstehen. (4) Jede Umbettung bedarf der vorherigen Genehmigung der Verbandsversammlung. Bei der Umbettung von Leichen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, kann die Genehmigung erst erteilt werden, wenn für die Umbettung die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde und eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegen. Umbettungen von Leichen oder Aschen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen Friedhofes sind mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 2 nicht zulässig. (5) Die Grabmale und ihr Zubehör können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen der neuen Grabab-teilung nicht entgegenstehen. (6) Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 13 Arten und Größen
(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung: 1. Wahlgrabstätten 2. Urnenwahlgrabstätten 3. Urnengemeinschaftsanlage 4. Sargrasengräber (2) An den Grabstätten werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach dieser Friedhofsordnung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. (3) Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfalle verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann die Verbandsver-sammlung Ausnahmen zulassen. (4) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche beigesetzt werden. Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig – bei oder kurz nach der Geburt – verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle beigesetzt werden. (5) In einer bereits belegten Wahl- oder Urnengrabstelle darf zusätzlich eine Asche beigesetzt werden, wenn der bereits Beigesetzte der Ehegatte oder ein naher Verwandter des Beizusetzenden war.
(6) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollten die Grabstellen etwa folgende Größen haben: 1. für Särge von Kindern: Länge: 2,00 m Breite: 1,25 m von Erwachsenen: Länge: 2,50 m Breite: 1,25 m 2. für Urnen Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend. (7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (8) Gräber dürfen nur von denjenigen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von der Verbandsversammlung bestimmt oder zugelassen sind.
§ 14 Sargrasengrabstätten
(1) Sargreihengrabstätten werden im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) Auf Sargrasengräbern werden aufrechte Grabsteine errichtet. (3) Die Rasengräber werden im Auftrag des Friedhofsträgers gepflegt. Jegliche Bepflanzungen durch die Nutzungs-
Berechtigten sind untersagt.
(4) Blumen und Gebinde und anderer Grabschmuck dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen abgelegt werden. Das ist bei Sargrasengräbern der Steinsockel.
(5) Der Nutzungsberechtigte ist für das Aufstellen des Grabsteines verantwortlich.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben. Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt
25 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. (2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 2 Absatz 2 auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte um mindestens 5 Jahre verlängert werden. Die Verbandsversammlung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer Beisetzung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung. (3) In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und folgende Angehörige des Nutzungsberechtigten beigesetzt werden: 1. Ehegatte / eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner. 2. Kinder (eheliche, nicht eheliche, als Kind angenommene Kinder), 3. Enkel (eheliche, nicht eheliche, als Kind angenommene Kinder der Kinder), 4. Eltern (auch Annehmende von als Kind angenommene Personen), 5. Geschwister (auch Halbgeschwister), 6. Großeltern (auch Eltern der Annehmenden, die eine Person als Kind angenommen haben), 7. Ehegatten der Kinder, der Enkel, der Geschwister. 8. Erben, die nicht unter den vorgenannten Personenkreis fallen, soweit es sich um natürliche Personen handelt. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen beigesetzt wird. Kann nach dem Tode eines Beisetzungsberechtigten die Entscheidung des Nutzungsberechtigten der Verbandsversammlung nicht rechtzeitig vor der Beisetzung mitgeteilt werden, so ist die Verbandsversammlung nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Beisetzung zuzulassen. Die Beisetzung anderer Personen, auch nicht verwandter Personen (z.B. Angehörige des Ehegatten, Stiefkinder des Nutzungsberechtigten oder seines Ehegatten, Stiefgeschwister, Verlobte) bedarf eines Antrages des Nutzungsberech-tigten und der Genehmigung der Verbandsversammlung. (4) Der Nutzungsberechtigte kann zu seinen Lebzeiten sein Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 3 Nr. 1 bis 8 genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung der Verbandsversammlung erforderlich. (5) Der Nutzungsberechtigte soll der Verbandsversammlung schriftlich mitteilen, auf welchen seiner beisetzungs-berechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniser-klärung des Rechtsnachfolgers ist nach Möglichkeit beizubringen. Hat der Nutzungsberechtigte nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 beisetzungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger hat der Verbandsversammlung auf dessen Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter ist. Ist der Rechtsnachfolger nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er das Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die auf Grund seines Nutzungsrechtes beisetzungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.
(6) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Verbandsversammlung. Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung. Die Verbandsversammlung kann mit den Nutzungsberechtigten übergroßer Wahlgrabstätten (Wahlgrabstätten mit mehr als drei Grabstellen) besondere schriftliche Vereinbarungen über die künftige Nutzung abschließen. Ein Anspruch auf Abschluss von derartigen Vereinbarungen besteht nicht.
§ 16 Urnengemeinschaftsanlage
(1) Grabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche vergeben. Eine Verlängerung ist nicht möglich. (2) Die Urnengemeinschaftsanlage wird im Auftrag des Friedhofsträgers gepflegt. Jede Grabstätte muss mit einer in die Rasenfläche eingelegten Grabplatte 40 cm x 40 cm im Farbton anthrazit und mit der Inschrift des Vor- und Familiennamens versehen werden. Auf Wunsch der Nutzungsberechtigten kann die Platte mit dem Geburts- und Sterbejahr ergänzt werden; ggfls. auch mit einem christlichen Symbol.
(3) Schnittblumen und anderer Grabschmuck sind nicht auf bzw. um die Grabplatte zu stellen, sondern nur links und rechts am Gedenkstein.
(4) Für das Legen der Grabplatte durch einen auf den Friedhöfen zugelassenen Steinmetzbetrieb ist der Nutzungs-berechtigte verantwortlich.
§ 17 Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen für die Dauer von 25 Jahren vergeben. (2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Urnenwahlgrabstätten.
§ 18 Grabregister
Der Kirchengemeindeverband führt Verzeichnisse der Beigesetzten, der Grabstätten, der Nutzungsrechten und der Ruhezeiten.
§ 19 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Verbandsversammlung.
V. Gestaltung von Grabstätten und der Grabmale
§ 20 Anlage und Unterhaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Bei der Gestaltung sind die Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale (Anhang) zu beachten. Sie sind Bestandteil der Friedhofsordnung. Weitergehende Gestaltungsvorschriften werden in einer besonderen Ordnung für die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale geregelt. (2) Jede Grabstätte muss innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd angemessen instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Für die Anlage und Pflege der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. (3) Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als 1 Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen zur Beseitigung der Mängel in angemessener Frist schriftlich aufgefordert. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche auf 6 Monate befristete Aufforderung zur Beseitigung der Mängel. Werden die Mängel nicht in der gesetzten Frist beseitigt, so kann die Verbandsversammlung die Grabstätte einebnen und begrünen lassen. Grabmale können nur gemäß § 24 entfernt werden. (4) Der Nutzungsberechtigte darf gärtnerische Anlagen neben der Grabstätte nicht verändern.
§ 21 Grabgewölbe
(1) Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden. Sind solche Anlagen bei Inkrafttreten dieser Ordnung vorhanden, so sind sie vom Nutzungsberechtigten in einem ordnungsmäßigen Zustand zu erhalten oder zu beseitigen. Im Übrigen gelten § 23 Absätze 3 und 4 entsprechend.
(2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften ist nur zulässig, wenn sich die nutzungsberechtigten Personen durch schriftlichen Vertrag gegenüber der Verbandsversammlung verpflichten, alle mit der Instandsetzung und Unterhaltung der Mausoleen und Grüfte verbundenen Kosten und die Verkehrssicherungspflichten zu übernehmen. Nach Beendigung des Nutzungsrechts sind die Mausoleen oder gemauerten Grüfte von den zuletzt nutzungsberechtigten Personen vollständig zu entfernen. § 25 bleibt davon unberührt.
§ 22 Errichtung und Veränderung von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Pfarramtes errichtet oder verändert werden. Die Genehmigung setzt die Beachtung des § 23 Absätze 1 und 2 voraus. Die Genehmigung ist vor Aufstellung oder Änderung bei der Verbandsversammlung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 beizufügen, aus der im Besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabmal ersichtlich ist. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen Grabmal anlässlich einer weiteren Beisetzung lediglich der Name, die Berufsbezeichnung, das Geburts- und Sterbedatum des Beigesetzten in gleicher Ausführung wie die vorhandene Beschriftung angebracht werden soll. (2) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals nicht der genehmigten Zeichnung oder ist sie nicht genehmigungsfähig, setzt die Verbandsversammlung dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Verbandsversammlung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen. Bei nicht ordnungsgemäßer Gründung und Befestigung des Grabmals gilt § 23 Absatz 5. (3) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Verbandsversammlung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 23 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen
(1) Gestaltung und Inschrift der Grabmale dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt oder der Würde des Ortes entgegensteht. Im Übrigen gelten § 20 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden. (2) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu gründen und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind.
(3) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem Zustand zu erhalten. Hierfür ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (4) Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere für die Standsicherheit zu sorgen und haftet für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Nutzungsberechtigte zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. (5) Mängel hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann die Verbandsversammlung die Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten instand setzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält der Nutzungsberechtigte vorher eine Aufforderung. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird die Aufforderung als Bekanntmachung veröffentlicht. Bei unmittelbarer Gefahr ist die Verbandsversammlung berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an den Nutzungsberechtigten das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Der Nutzungsberechtigte erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann die Verbandsversammlung die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen.
§ 24 Entfernung von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen während der Dauer des Nutzungsrechts an der Grabstätte nur mit Genehmigung der Verbandsversammlung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Bekanntmachung über das Abräumen der Grabstätten veranlasst die Verbandsversammlung die Entfernung der Grabmale und sonstigen Anlagen. Unberührt bleibt § 25. Innerhalb von 3 Monaten nach der Bekanntmachung über das Abräumen und bei Wahlgräbern auch innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit kann der bisherige Nutzungsberechtigte Grabmale und sonstige Anlagen der Grabstätten selbst entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 25 handelt. Der Kirchengemeindeverband hat keinen Ersatz für Grabmale und sonstige Anlagen zu leisten. Er ist auch zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und sonstiger Anlagen nicht verpflichtet. Der Kirchengemeindeverband hat ebenfalls keinen Gebührenbetrag zu erstatten, wenn der bisherige Nutzungsberechtigte selbst abräumt. Die Kosten der Räumung trägt der Nutzungsberechtigte, sofern es auf der Friedhofsurkunde nicht anders vereinbart worden ist.
§ 25 Grabmale mit Denkmalwert
Grabmale mit Denkmalwert werden nach Möglichkeit vom Kirchengemeindeverband erhalten.
§ 26 Kirchen
(1) Für die Trauerfeier steht die jeweilige Kirche zur Verfügung. Sie dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung. (2) Die Benutzung der Kirche durch andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften bedarf der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers. Bei den Trauerfeiern darf der christliche Glaube nicht verunglimpft werden. Christliche Symbole in der Kirche dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden. Weitere Symbole dürfen nicht verwendet werden. (3) Die Aufstellung des Sarges kann versagt werden, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundes-Seuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihm der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Die Grunddekoration der Kirche besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche Dekorationen sind mit dem Friedhofs-träger abzustimmen.
(5) Das Ausstellen der Leiche im offenen Sarg in der Kirche oder auf dem Friedhof sowie das Öffnen oder Offenlassen des Sarges während der Bestattungsfeierlichkeiten ist verboten.
§ 27 Musikalische Darbietungen
(1) Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern in der Friedhofskapelle und auf dem Friedhof ist vorher die Genehmigung der Pastorin oder des Pastors einzuholen. (2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb der Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers. (3) Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, kann durch eine beauftragte Person des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls durch den Friedhofsträger wegen Hausfriedensbruchs zur Anzeige gebracht werden.
VII. Gebühren
§ 28 Gebührenerhebung
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtung werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung erhoben.
VIII. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 29 Übergangsvorschriften
(1) Diese Ordnung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2. (2) Nutzungsrechte, die unbefristet oder auf Friedhofsdauer eingeräumt sind, enden am 01.01.2019. Nach Ablauf dieser Frist können die Nutzungsrechte an solchen Grabstätten nach Maßgabe dieser Ordnung verlängert werden. Geschieht dies nicht, kann der Kirchengemeindeverband über die Grabstätte verfügen.
§ 30 Kirchenaufsichtliche Genehmigung
(1) Diese Friedhofsordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und der öffentlichen Bekanntmachung. (2) Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen im vollen Wortlaut in den kommunalen Amtsblättern.
§ 31 Inkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Bestimmungen der jeweiligen Kirchengemeinden für die jeweiligen Friedhöfe außer Kraft.
Der Kirchengemeindeverband Krien
Beschluss des Kirchengemeindeverbandes Krien am 02.08.2018
Kirchenaufsichtliche Genehmigung durch die Nordkirche am 24.09.2018
Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Amtes Anklam-Land am 16.01.2019
In Kraft getreten am 17.01.2019
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Kirchengemeindeverbandes werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig sind der Antragsteller und der Nutzungsberechtigte.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringung der Leistung.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 5 Stundung und Erlass der Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 6 Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
1. Wahlgrabstätte Sarg und Urne (Pflege durch Angehörige)
a) für 25 Jahre
– je Grabstelle – : 915,78 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung
– je Grabstelle – : 36,63 €
2. Urnengemeinschaftsanlage nur Friedhöfe Iven und Krien
(Pflege durch Friedhofsträger)
für 25 Jahre mit Pflege je Grabstelle 1171,14 €
3. Sargreihengrab (Rasen, Pflege durch Friedhofsträger)
für 25 Jahre mit Pflege je Grabstelle 1415,83 €
4. zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Urnenwahlgrabstätte gemäß § 13 Abs. 5 der Friedhofsordnung
bei einer Beisetzung in einer Urnenwahlgrabstätte eine Gebühr gemäß § 15 Abs. 2 der Friedhofsordnung oder 1. b) zur Anpassung
an die neue Ruhezeit
II. Bestattungsgebühren
Für Urnenbeisetzungen 92,87 €
In den Bestattungsgebühren sind enthalten:
– Öffnen und Schließen der Gruft
Für Sargbeisetzungen: 481,01 €
In den Bestattungsgebühren sind enthalten:
– Öffnen und Schließen der Gruft
III. Gebühren für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von Grabmalen und für die Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen:
a.) Grabmalgenehmigung zur Errichtung oder Änderung
für liegende und stehende Steine : 33,85 €
b.) für die laufende Überprüfung der Standsicherheit während der Dauer
des Nutzungsrechts (hierunter fallen nicht liegende Grabmale): 25 Jahre: 50,00 €
c.) für die laufende Überprüfung der Standsicherheit (hierunter fallen nicht
liegende Grabmale) bei der Verlängerung von Nutzungsrechten
für jedes Jahr der Verlängerung: 2,00 €
IV. Sonstige Gebühren:
Verwaltungsgebühr : 33,85 €
Nutzungsrecht umschreiben: 25,39 €
Graburkunde erstellen: 25,39 €
Genehmigung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeit auf dem Friedhof
pro Kalenderjahr: 67,70 €
§ 7 Sonstiges
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Verbandsversammlung die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8 Schlussvorschriften
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.
Beschluss des Kirchengemeindeverbandes Krien am 08.08.2019
Kirchenaufsichtliche Genehmigung im Kirchenverwaltungsamt am 30.08.2019
Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Amtes Anklam-Land am 18.09.2019
In Kraft getreten am 19.09.2019
I. Gestaltung der Grabstätten
- Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise angelegt und unterhalten werden.
- Beim Bepflanzen darf die Größe der Grabstätte nicht überschritten werden.
- Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten nicht gestört werden. Wird dies nicht beachtet oder wachsen die Pflanzen über die Grabstätten hinaus, so ist die Verbandsversammlung nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung der Beeinträchtigung berechtigt, die Anpflanzungen zurückzuschneiden oder zu beseitigen.
- Hohe Grabhügel sind zu vermeiden, weil eine harmonische Gesamtwirkung der Grabfelder und eine gute gärtnerische Gestaltung der Grabstätten dadurch gestört wird. Um die einzelnen Grabstellen anzudeuten, genügt es, flache Hügel anzulegen, die mit kriechenden dauergrünen Gewächsen und niedrigen Blumen bepflanzt werden können. Der Grabhügel soll die Höhe von 20 cm nicht überschreiten.
- Die Grabstätten oder die Grabstellen sollen nur dann mit festem Material eingefasst werden, wenn dies wegen der Beschaffenheit des Bodens notwendig ist. Einfassungen aus Kunststoff, Beton oder Zement sind zu vermeiden.
- Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Kunststoffen, Teerpappe u. ä. sind nicht zulässig. Das Belegen der Grabstätten mit Kies und Splitt oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung ist unerwünscht.
- Sind ausnahmsweise Grabstätten mit Grabplatten abgedeckt, so ist der Pflanzenschmuck auf die freien Teile des Grabes zu beschränken.
- Der Grabschmuck soll nur aus natürlichen Pflanzen und Blumen bestehen.
- Behälter für Schnittblumen sind entweder unauffällig aufzustellen oder in die Erde einzulassen. Blechdosen, Einkochgläser, Flaschen u. ä. sollen für die Aufnahme von Schnittblumen nicht verwandt werden.
- Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.
- Bänke und Stühle auf oder neben Grabstätten stören in der Regel das Friedhofsbild. Die Verbandsversammlung kann in besonders gelagerten Einzelfällen jedoch die Aufstellung von Bänken genehmigen. Die Bänke sind dann aber klein zu halten und unauffällig zu gestalten.
- Dem Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet, Bäume, große Sträucher und Hecken ohne Genehmigung der Verbandsversammlung zu beseitigen, weil durch solche Maßnahmen das Gesamtbild des Friedhofes gestört werden kann.
II. Gestaltung der Grabmale
- Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder die Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören. Sie dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung nicht gegen den christlichen Glauben richten.
- Werkstattbezeichnungen sind nur an der Seite oder der Rückseite des Grabmales unten und in unauffälliger Weise gestattet.
- Bei der Größe der Grabmale ist auf die Größe der Grabstätte Rücksicht zu nehmen. Unverhältnismäßig große Grabmale sind zu vermeiden.
- Das einzelne Grabmal soll sich harmonisch in das Gesamtbild eingliedern. Benachbarte Grabmale sollen nach Form und Farbe aufeinander abgestimmt werden, damit ein ruhiger Eindruck der Grabfelder und des gesamten Friedhofes entsteht.
- Bei schlichtem und unaufdringlichem Werkstoff wirken die Bearbeitung und die Schrift klarer und schöner. Deshalb sollen alle in der Farbe auffallenden und unruhigen Gesteinsarten vermieden werden. Die Bearbeitung und die Schrift sind der Gesteinsart anzupassen. Die Grabmale sollen in der Regel auf allen Seiten einheitlich bearbeitet sein.
- Grabmale auf Reihengrabstätten sollen möglichst aus einem Stück hergestellt und sockellos aufgestellt werden. Bei Wahlgrabstätten sollen Grabmale möglichst nur dann einen Sockel haben, wenn dies wegen der Art des Grabmales nötig ist. Wenn ein Sockel verwandt wird, soll er nicht aus einem anderen Werkstein als dem des Grabmales sein.
Nicht gestattet sind:
a. Grabmale aus Beton, Terrazzo, Glas, Porzellan, Emaille, Blech oder ähnlichem Material,
b. Grabmale mit Anstrich,
c. Kunststeine,
d. das Anbringen von Lichtbildern auf Grabmalen.