Die Friedhöfe des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Krien

Friedhöfe in Krien, Steinmocker, Iven, Gramzow, Wegezin und Blesewitz. (Der Friedhof in Neuendorf B wird kommunal verwaltet.)

Friedhöfe sind ganz besondere Orte. Sie sind Orte des Abschiedes, der Begegnung und des Gedenkens an verstorbene Angehörige und Freunde.
Wir glauben, dass Gottes Weg mit uns nicht auf dem Friedhof endet. Denn wir hoffen auf einen Gott, der die Spuren gelebten Lebens aus dem Staub der Geschichte holt und bewahrt für die Ewigkeit. Es sind Orte der Verewigung gelebten Lebens. Deshalb sind unsere Friedhöfe Zeichen der Hoffnung und des Lebens.

Verwaltet werden die Friedhöfe von der Friedenskirchengemeinde Krien. Das Büro, das sich im Pfarrhaus in Krien (Rundstraße 59) befindet, ist unter der Telefonnummer 039723-20365; E-Mail: krien-buero@pek.de erreichbar.

Im Folgenden finden Sie die Friedhofsordnung und die Friedhofsgebührensatzung:

Die Friedhofsgebührensatzung

Gemäß § 21 der Kirchengemeindeordnung vom 27.05.2012 und § 26 der Friedhofsordnung für die Friedhöfe des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Krien hat die Verbandsversammlung am 08.08.2019 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Kirchengemeindeverbandes werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig sind der Antragsteller und der Nutzungsberechtigte.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringung der Leistung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 5 Stundung und Erlass der Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 6 Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
1. Wahlgrabstätte Sarg und Urne (Pflege durch Angehörige)

a) für 25 Jahre
– je Grabstelle – : 915,78 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung
– je Grabstelle – : 36,63 €

2. Urnengemeinschaftsanlage nur Friedhöfe Iven und Krien
(Pflege durch Friedhofsträger)
für 25 Jahre mit Pflege je Grabstelle 1171,14 €

3. Sargreihengrab (Rasen, Pflege durch Friedhofsträger)
für 25 Jahre mit Pflege je Grabstelle 1415,83 €

4. zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Urnenwahlgrabstätte gemäß § 13 Abs. 5 der Friedhofsordnung
bei einer Beisetzung in einer Urnenwahlgrabstätte eine Gebühr gemäß § 15 Abs. 2 der Friedhofsordnung oder 1. b) zur Anpassung
an die neue Ruhezeit

II. Bestattungsgebühren
Für Urnenbeisetzungen 92,87 €
In den Bestattungsgebühren sind enthalten:
– Öffnen und Schließen der Gruft

Für Sargbeisetzungen: 481,01 €
In den Bestattungsgebühren sind enthalten:
– Öffnen und Schließen der Gruft

III. Gebühren für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von Grabmalen und für die Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen:
a.) Grabmalgenehmigung zur Errichtung oder Änderung
für liegende und stehende Steine : 33,85 €
b.) für die laufende Überprüfung der Standsicherheit während der Dauer
des Nutzungsrechts (hierunter fallen nicht liegende Grabmale): 25 Jahre: 50,00 €
c.) für die laufende Überprüfung der Standsicherheit (hierunter fallen nicht
liegende Grabmale) bei der Verlängerung von Nutzungsrechten
für jedes Jahr der Verlängerung: 2,00 €

IV. Sonstige Gebühren:
Verwaltungsgebühr : 33,85 €
Nutzungsrecht umschreiben: 25,39 €
Graburkunde erstellen: 25,39 €
Genehmigung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeit auf dem Friedhof
pro Kalenderjahr: 67,70 €

§ 7 Sonstiges
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Verbandsversammlung die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 8 Schlussvorschriften
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.

Beschluss des Kirchengemeindeverbandes Krien am 08.08.2019
Kirchenaufsichtliche Genehmigung im Kirchenverwaltungsamt am 30.08.2019
Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Amtes Anklam-Land am 18.09.2019
In Kraft getreten am 19.09.2019

Anhang zur Friedhofsordnung

Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

I. Gestaltung der Grabstätten

  1. Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise angelegt und unterhalten werden.
  2. Beim Bepflanzen darf die Größe der Grabstätte nicht überschritten werden.
  3. Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten nicht gestört werden. Wird dies nicht beachtet oder wachsen die Pflanzen über die Grabstätten hinaus, so ist die Verbandsversammlung nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung der Beeinträchtigung berechtigt, die Anpflanzungen zurückzuschneiden oder zu beseitigen.
  4. Hohe Grabhügel sind zu vermeiden, weil eine harmonische Gesamtwirkung der Grabfelder und eine gute gärtnerische Gestaltung der Grabstätten dadurch gestört wird. Um die einzelnen Grabstellen anzudeuten, genügt es, flache Hügel anzulegen, die mit kriechenden dauergrünen Gewächsen und niedrigen Blumen bepflanzt werden können. Der Grabhügel soll die Höhe von 20 cm nicht überschreiten.
  5. Die Grabstätten oder die Grabstellen sollen nur dann mit festem Material eingefasst werden, wenn dies wegen der Beschaffenheit des Bodens notwendig ist. Einfassungen aus Kunststoff, Beton oder Zement sind zu vermeiden.
  6. Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Kunststoffen, Teerpappe u. ä. sind nicht zulässig. Das Belegen der Grabstätten mit Kies und Splitt oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung ist unerwünscht.
  7. Sind ausnahmsweise Grabstätten mit Grabplatten abgedeckt, so ist der Pflanzenschmuck auf die freien Teile des Grabes zu beschränken.
  8. Der Grabschmuck soll nur aus natürlichen Pflanzen und Blumen bestehen.
  9. Behälter für Schnittblumen sind entweder unauffällig aufzustellen oder in die Erde einzulassen. Blechdosen, Einkochgläser, Flaschen u. ä. sollen für die Aufnahme von Schnittblumen nicht verwandt werden.
  10. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.
  11. Bänke und Stühle auf oder neben Grabstätten stören in der Regel das Friedhofsbild. Die Verbandsversammlung kann in besonders gelagerten Einzelfällen jedoch die Aufstellung von Bänken genehmigen. Die Bänke sind dann aber klein zu halten und unauffällig zu gestalten.
  12. Dem Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet, Bäume, große Sträucher und Hecken ohne Genehmigung der Verbandsversammlung zu beseitigen, weil durch solche Maßnahmen das Gesamtbild des Friedhofes gestört werden kann.

II. Gestaltung der Grabmale

  1. Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder die Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören. Sie dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung nicht gegen den christlichen Glauben richten.
  2. Werkstattbezeichnungen sind nur an der Seite oder der Rückseite des Grabmales unten und in unauffälliger Weise gestattet.
  3. Bei der Größe der Grabmale ist auf die Größe der Grabstätte Rücksicht zu nehmen. Unverhältnismäßig große Grabmale sind zu vermeiden.
  4. Das einzelne Grabmal soll sich harmonisch in das Gesamtbild eingliedern. Benachbarte Grabmale sollen nach Form und Farbe aufeinander abgestimmt werden, damit ein ruhiger Eindruck der Grabfelder und des gesamten Friedhofes entsteht.
  5. Bei schlichtem und unaufdringlichem Werkstoff wirken die Bearbeitung und die Schrift klarer und schöner. Deshalb sollen alle in der Farbe auffallenden und unruhigen Gesteinsarten vermieden werden. Die Bearbeitung und die Schrift sind der Gesteinsart anzupassen. Die Grabmale sollen in der Regel auf allen Seiten einheitlich bearbeitet sein.
  6. Grabmale auf Reihengrabstätten sollen möglichst aus einem Stück hergestellt und sockellos aufgestellt werden. Bei Wahlgrabstätten sollen Grabmale möglichst nur dann einen Sockel haben, wenn dies wegen der Art des Grabmales nötig ist. Wenn ein Sockel verwandt wird, soll er nicht aus einem anderen Werkstein als dem des Grabmales sein.

Nicht gestattet sind:
a. Grabmale aus Beton, Terrazzo, Glas, Porzellan, Emaille, Blech oder ähnlichem Material,
b. Grabmale mit Anstrich,
c. Kunststeine,
d. das Anbringen von Lichtbildern auf Grabmalen.